AGBs

Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL)

§ 1 Geltung der ABL

1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der Advoplus GmbH, im Folgenden Advoplus GmbH genannt, und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Auftraggeber genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ABL. Andere Bedingungen erkennt Advoplus GmbH – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, Advoplus GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Diese ABL gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ABL von Advoplus GmbH.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.

4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.

§ 2 Beratung

1. Advoplus GmbH berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.

2. Die Beratung von Advoplus GmbH erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich.

3. Die Beratung von Advoplus GmbH erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von Advoplus GmbH erstellten Produkte und Leistungen. Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leistungen durch Advoplus GmbH erbracht werden.

4. Die Beratungsleistungen von Advoplus GmbH basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.

§ 3 Angebote, Vertragsschluss, Muster

1. Angebote von Advoplus GmbH sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.

3. Angaben,Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.

4. Farb- und Lichtechtheit, Feuchtigkeits-, Hitze- und Witterungsbeständigkeit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sollen aus Nachweisgründen schriftlich vereinbart werden.

5. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.

6. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst- und Werk- und sonstige Leistungen von Advoplus GmbH. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von Advoplus GmbH, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.

7. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von Advoplus GmbH ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich machen.

8. Advoplus GmbH ist berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.

9. Aufträge sollen schriftlich oder in (elektronischer) Textform erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.

10. Die Annahme des Auftrags soll innerhalb von 3 Wochen nach Auftragseingang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.

11. Die Leistungen von Advoplus GmbH ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

12. Advoplus GmbH behält sich vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.

13. Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, kann Advoplus GmbH, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

14. Eine Anfertigung von Mustern, gleich welcher Art, z.B. Entwürfe, Blindmuster, Probedrucke, Probelithos usw. werden speziell für den Auftraggeber nach seinen Vorgaben erst nach vorheriger diesbezüglicher Beauftragung gefertigt. Diese Muster werden gegenüber dem Auftraggeber gesondert abgerechnet.

§ 4 Rahmenverträge, Bestellungen auf Abruf

1. Ist von Advoplus GmbH mit dem Auftraggeber ein Rahmenvertrag vereinbart worden, nach welchem der komplette Jahresbedarf gefertigt und auf Abruf eingelagert wird, verpflichtet sich der Auftraggeber nach Ablauf eines Jahres ab Bestelldatum zur Abnahme der kompletten restlichen noch vorrätigen oder noch zu fertigenden Menge. Innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags ist eine Änderung des bestellten Liefer- oder Leistungsgegenstandes nur durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen Advoplus GmbH und dem Auftraggeber möglich.

2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.

§ 5 Änderungen, Abweichungen

1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten werden dem Auftraggeber nur auf dessen ausdrückliches schriftliches Verlangen übersandt.

3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

4. Advoplus GmbH behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.

5. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben vorbehalten.

§ 6 Lieferzeit, Teillieferungen

1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.

2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde. 3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.

4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber Advoplus GmbH nicht nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Muster etc. durch den Auftraggeber vom Zeitpunkt der Versendung an diesen bis zur endgültigen Freigabe gehemmt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.

5. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von Advoplus GmbH verlassen hat oder Advoplus GmbH die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat.

6. Advoplus GmbH ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.

7. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

8. Advoplus GmbH verpflichtet sich, im Falle eines schuldhaft verursachten Lieferverzugs, dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Verzugsschadens im gesetzlichen Umfang zu ersetzen. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechungen.

§ 7 Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme, Lagerkosten

1. Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, können wir Ersatz unserer dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.

2. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann Advoplus GmbH für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Advoplus GmbH ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.

3. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von Advoplus GmbH nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung der Waren hinaus archiviert.

4. Ist Advoplus GmbH berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann sie, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Höhere Gewalt

1. In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen von Advoplus GmbH um die Dauer der eingetretenen Störung.

2. Hierzu zählen auch, aber nicht nur, nicht zu vertretene Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen, oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. Material oder Energiemangel bei Advoplus GmbH, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit sich Advoplus GmbH bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.

3. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Advoplus GmbH dem Auftraggeber unverzüglich mit.

4. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, ist sowohl der Auftraggeber als auch Advoplus GmbH berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Preise, Zahlung

1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise in Euro nach Maßgabe der Klausel EXW (ex works) der INCOTERMS 2010 zuzüglich Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonstiger Versandkosten.

Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von Advoplus GmbH nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.

2. Advoplus GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.

3. Advoplus GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden.

4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie Datenübertragungen werden diesem gesondert berechnet. Dies gilt auch dann, wenn ein Serienauftrag erteilt wird.

5. Advoplus GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.

6. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug.

Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

7. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung mit Advoplus GmbH. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Auftraggeber. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.

8. Bestehen mehrere offene Forderungen von Advoplus GmbHgegenüber dem Auftraggeberund werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist Advoplus GmbH berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.

9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist Advoplus GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

10. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.

Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist Advoplus GmbH berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern.Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist Advoplus GmbH berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.

12. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von Advoplus GmbH nur zu, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Die Abtretung von gegen Advoplus GmbH gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von Advoplus GmbH.

13. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn Advoplus GmbH seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

Ist eine Leistung von Advoplus GmbH unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung, steht.

14. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von Advoplus GmbH Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.

15. Advoplus GmbH ist bei Erstaufträgen berechtigt, neben den vertraglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemessene und übliche einmalige Programmier- und Einrüstkosten zu berechnen.

16. Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und die Advoplus GmbH nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet wird (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem die Advoplus GmbH belastet wird, an diese zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Advoplus GmbH Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.

§ 10 Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang, Verpackung

1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von Advoplus GmbH. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.

2. Erfüllungsort der an Advoplus GmbH zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von Advoplus GmbH.

3. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch Advoplus GmbH angezeigt wurde.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.

4. Die Gefahr etwaiger Fehler der Ware geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckreifeerklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.

5. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auftraggeber über.

Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über.

6. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt Advoplus GmbH Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.

7. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.

Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

8. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und Advoplus GmbH davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 11 Warenanlieferung, Eingangskontrolle durch Advoplus GmbH

1. Für Schäden durch fehlerhafte oder ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung von beigestellter Ware oder sonstigen Zulieferungen haftet Advoplus GmbH nicht. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten beigestellte Waren und sonstige Zulieferungen, insbesondere auch Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht durch Advoplus GmbH.

2. Die zu bearbeitenden Waren werden von Advoplus GmbH auf äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist Advoplus GmbH nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die Advoplus GmbH durch die Zurverfügungstellung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.

4. Advoplus GmbH steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

5. Die Advoplus GmbH vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände werden maximal für eine Dauer von zwei Jahren nach letztmaligem Gebrauch aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Advoplus GmbH berechtigt, diese zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich und schriftlich vor Ablauf des Zeitraums gegenüber Advoplus GmbH die Rückgabe der Gegenstände verlangt.

§ 12 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auf Mängel und Schäden, insbesondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und der Advoplus GmbH hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sowie der Advoplus GmbH eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.

2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.

3. Der Auftraggeber überlässt Advoplus GmbH die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich Advoplus GmbH die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.

4. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6. Maßabweichungen der von Advoplus GmbH zu erbringenden Lieferung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.

7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

§ 13 Gewährleistung

1. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von Advoplus GmbH vorliegt, ist Advoplus GmbH nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.

2. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit Advoplus GmbH auch durch den Auftraggeber erfolgen.

3. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.

4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

5. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

§ 14 Rechtsmängel, Urheber- und sonstige Schutzrechte

1. Aufträge nach Advoplus GmbH übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn Advoplus GmbH infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftraggeber Advoplus GmbH von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.

2. Die Haftung von Advoplus GmbH für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.

3. Im Fall von Rechtsmängeln ist Advoplus GmbH nach seiner Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.

4. Die Haftung von Advoplus GmbH für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.

5. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von Advoplus GmbH auf den Auftraggeber, ist nicht Gegenstand der von Advoplus GmbH zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.

6. Die von Advoplus GmbH zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände wie Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger bleiben auch bei gesonderter Verrechnung Eigentum der Advoplus GmbH und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen der Advoplus GmbH zu.

7. Sämtliche von Advoplus GmbH entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums der Advoplus GmbH und dürfen ohne Zustimmung der Advoplus GmbH keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern dieser Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.

8. Sofern Advoplus GmbH im Auftrag des Auftraggebers nach von diesem übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen, oder nach vom Auftraggeber vorgegebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritte nicht verletzt werde. Untersagen Dritte der Advoplus GmbH unter Berufung auf bestehende Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so ist Advoplus GmbH, ohne zu Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jeder weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.

9. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dergleichen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialeinsätzen etc. wird Musterdruck durch den Auftraggeber von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.

§ 15 Haftung

1. Advoplus GmbH haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

2. Advoplus GmbH haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haftet Advoplus GmbH auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte.

Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung von Advoplus GmbH auf den Umfang und die Höhe der Advoplus GmbH-Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den unverbindlichen Empfehlungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle 2 Mio. Euro pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr.

4. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch Advoplus GmbH, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Für deliktische Ansprüche haftet Advoplus GmbH entsprechend der vertraglichen Haftung.

6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.

7. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen Advoplus GmbH bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

8. Eine Haftung von Advoplus GmbH ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.

9. Soweit die Haftung von Advoplus GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Advoplus GmbH.

10. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, Advoplus GmbH auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

11. Hinsichtlich Advoplus GmbH vom Auftraggeber überlassenen Sachen, insbesondere Unterlagen oder Datenträgern, ist der der Verschuldensmaßstab auf die Sorgfalt beschränkt, die Advoplus GmbH in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt („diligentia quam in suis“).

12. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Advoplus GmbH von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Advoplus GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

§ 16 Verjährung

1.Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von Advoplus GmbH sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn Advoplus GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 17 Eigentumserwerb, -vorbehalt, Pfandrecht

1. Advoplus GmbH behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller Advoplus GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.

Advoplus GmbH behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

2. Wird Eigentum von Advoplus GmbH mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt Advoplus GmbH Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.

3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt Advoplus GmbH Eigentum im Verhältnis des Wertes der Advoplus GmbH-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

4. Sofern Advoplus GmbH durch seine Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich Advoplus GmbH das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an Advoplus GmbH abzutreten.

6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von Advoplus GmbH steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Advoplus GmbH nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an Advoplus GmbH abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Advoplus GmbH-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von Advoplus GmbH, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.

7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter Advoplus GmbH-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an Advoplus GmbH abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist Advoplus GmbH berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.

8. Der Auftraggeber informiert Advoplus GmbH unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von Advoplus GmbH hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von Advoplus GmbH stehenden Waren und über die an Advoplus GmbH abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt Advoplus GmbH bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von Advoplus GmbH zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.

9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht Advoplus GmbH ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von Advoplus GmbH gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.

Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Advoplus GmbH um mehr als 10 %, so wird Advoplus GmbH auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben. 

§ 18 Geheimhaltung

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch Advoplus GmbH bekannt waren.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von Advoplus GmbH wahren.

2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Advoplus GmbH weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.

4. Verfahren, die die Advoplus GmbH dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannte gemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungszweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Advoplus GmbH unzulässig.

5. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit Advoplus GmbH gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Advoplus GmbH erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit Advoplus GmbH werben.

6. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kunden von Advoplus GmbH Geschäfte abzuwickeln, die dem Liefer- und Leistungsgegenstand entsprechen.

§ 19 Geltendes Recht

1.Gerichtsstand ist nach Wahl von Advoplus GmbH das für den Geschäftssitz von Advoplus GmbH zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Auftraggebers.

2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließ lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.

4. Die Vertragssprache ist deutsch.

§ 20 Kontaktdaten

Advoplus GmbH
Geschäftsführer Thilo Christian

Siemensstraße 26
61130 Nidderau

Fon: +49 (0) 6104 – 93 46-0
Fax: +49 (0)6104 – 93 46-22

E-Mail:
https://www.advoplus.de

Amtsgericht: Friedberg
Handelsregister Nr.: HRB 9116
Ust.ID Nr.: DE 812177058

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